Directors’ Dealings

Mitteilungen über Geschäfte von Führungspersonen
nach Art. 19 MAR

Gemäß Artikel 19 Abs. 1 der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) haben Personen, die bei der Ströer SE & Co. KGaA Führungsaufgaben wahrnehmen, eigene Geschäfte mit Aktien der Ströer SE & Co. KGaA oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten, insbesondere Derivaten, der Gesellschaft mitzuteilen. Eine Mitteilungspflicht obliegt auch natürlichen und juristischen Personen, die mit einer solchen Person in einer engen Beziehung stehen. Die Verpflichtung besteht, sobald die Gesamtsumme der Geschäfte einer im Sinne von Art. 19 MAR mitteilungspflichtigen Person einen Betrag von 5.000 € pro Kalenderjahr überschreitet.

Erhaltene Mitteilungen über Geschäfte nach Art. 19 MAR sowie gemäß § 15a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), welcher bis zum 3. Juli 2016 galt, werden durch die Ströer SE & Co. KGaA hier veröffentlicht.

Datum Überschrift
27.03.2024 Udo Müller