Entsprechenserklärung

Zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß Paragraph 161 Aktiengesetz

Der persönlich haftende Gesellschafter der Ströer SE & Co. KGaA, die Ströer Management SE und der Aufsichtsrat der Ströer SE & Co. KGaA (nachfolgend „Aufsichtsrat“) erklären gemäß § 161 AktG:

1. Deutscher Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 07. Februar 2017

Seit der letzten Entsprechenserklärung vom 11. Dezember 2019 hat die Ströer SE & Co. KGaA den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 07. Februar 2017 („DCGK 2017“) mit den folgenden Ausnahmen entsprochen:

2. Deutscher Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 16. Dezember 2019

Den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der nunmehr geltenden Fassung vom 16. Dezember 2019, bekanntgemacht im Bundesanzeiger am 20. März 2020 („DCGK 2019“), entspricht die Ströer SE & Co. KGaA seit dieser Zeit unter Berücksichtigung der nachfolgend in Ziffer 1 dargelegten Besonderheiten der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien mit den unter Ziffer 2.2 genannten Ausnahmen:

2.1 Rechtsformspezifische Besonderheiten der Kommanditgesellschaft auf Aktien

Der DCGK ist auf börsennotierte Gesellschaften in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Europäischen Gesellschaft zugeschnitten und berücksichtigt nicht die Besonderheiten einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. Einige Empfehlungen des DCGK sind daher auf aufgrund der rechtsformspezifischen Besonderheiten der Kommanditgesellschaft auf Aktien auf diese nicht anwendbar. Dies betrifft im Wesentlichen Regelungen in Bezug auf den Vorstand. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien hat keinen Vorstand als Geschäftsführungsorgan und mithin hat der Aufsichtsrat – anders als bei Aktiengesellschaften – weder eine Personalkompetenz für den Vorstand noch kann er einen Katalog von zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften für den Vorstand festlegen. Die Aufgaben des Vorstands obliegen bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien der persönlich haftendenden Gesellschafterin, die durch die Satzung der Kommanditgesellschaft auf Aktien bestimmt wird. Bei der Ströer SE & Co. KGaA ist die Ströer Management SE persönlich haftende Gesellschafterin und für die Geschäftsführung der Ströer SE & Co. KGaA zuständig. Auf die Ströer Management SE ist der DCGK nicht anzuwenden, da diese nicht börsennotiert ist. Daher sind der Grundsatz 6 in Bezug auf die Personalkompetenz des Aufsichtsrates für den Vorstand, der Grundsatz 9 mit den Empfehlungen B. 1 bis B. 5 über die Besetzung des Vorstandes sowie der Grundsatz 23 mit den Empfehlungen G1 bis G 16 über die Vergütung des Vorstands auf eine Kommanditgesellschaft auf Aktien und mithin auf die Ströer SE & Co. KGaA weder direkt noch entsprechend anwendbar.

2.2 Ausnahmen vom DCGK bei der Ströer SE & Co. KGaA

3. Deutscher Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 16. Dezember 2019; Künftige Entsprechung

Künftig wird die Gesellschaft dem DCGK 2019 in seiner Fassung vom 16. Dezember 2019 unter Berücksichtigung der in Ziffer 2.1 dargelegten Besonderheiten der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien mit den vorstehend bereits genannt Abweichungen in Bezug auf die Empfehlung C. 5 DCGK 2019 und die Empfehlung G.17 DCGK 2019 entsprechen.

 

Köln, den 17. Dezember 2020

 

  1. Der Aufsichtsrat
    Christoph Vilanek
    Vorsitzender des Aufsichtsrats
    Ströer SE & Co. KGaA
    Der Vorstand
    Christian Schmalzl
    Co-Vorsitzender des Vorstands
    Ströer Management SE